Satzung des Christlichen Vereins Junger Menschen Börtlingen
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein junger Menschen Börtlingen“ (kurz: CVJM Börtlingen). Er hat seinen Sitz in Börtlingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göppingen eingetragen.
2. Der Verein ist dem CVJM-Landesverband Württemberg e. V. im Evangelischen Jugendwerk in Württemberg und dadurch auch dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. und dem Weltbund des CVJM angeschlossen.
§ 2 Grundlagen, Ziele
1. Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält Gottes Wort für die alleinige Richtschnur des Lebens.
2. Der Verein steht auf der von der Weltkonferenz der Christlichen Vereine Junger Männer am 22. August 1855
in Paris beschlossenen Zielerklärung (“Pariser Basis”):
“Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem
Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.”3)
“Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zwecke fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.”4)
Zusatzerklärung:
“Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen.” (Beschluß des Hauptausschusses des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V.)5)
3. Der Verein übernimmt den geschichtlichen Auftrag des CVJM als einer freien und unabhängigen missionarischen Laienbewegung. Er wendet sich an alle Menschen ohne Unterschied des Bekenntnisses, der Nationalität, der Rasse und der politischen Auffassung. Er will besonders jungen Menschen, aber auch Ehepaaren und Familien, aller Stände und Berufe nach Leib, Seele und Geist dienen.
§ 3 Aufgaben und Arbeitsgebiete
1. Im einzelnen versucht der Verein seine Aufgaben zu erfüllen durch:
-
- Verkündigung der biblischen Botschaft, Anleitung zu christlicher Lebensführung und zu gemeinsamem Dienst
- Beratung, Betreuung und Seelsorge
- Evangelistische und missionarische Veranstaltungen und Aktionen
- Angebote eines Bildungsprogramms mit Vorträgen, Seminaren etc.
- Interessengruppen sportlicher, musischer und kreativer Art
- Verbreitung christlicher Literatur sowie Ton- und Bildmaterialen
2. Der Verein bietet in folgenden Gruppen christliche Gemeinschaft an: Jungschar- und Kinderarbeit, Jugendgruppe und Junge-Erwachsenen-Arbeit, Familienarbeit, Haus-, Bibel- und Gebetskreise, Posaunenchor, Sportgruppen, offene Jugendarbeit. Diese Gliederung kann durch Beschluss des Vorstandes jederzeit geändert werden. Neue Zweige, soweit diese der Satzung entsprechen, können jederzeit hinzukommen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung für sich als verpflichtend anerkennt. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Antrag. Alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahlrecht.
2. Die Mitglieder
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- bekennen sich zu Jesus Christus als Gott und Heiland der Welt und zu seinem missionarischen Auftrag.
- tragen die Verantwortung für die Aufgaben des Vereins und beten für seine Arbeit.
- treffen sich regelmäßig unter Gottes Wort
3. Mitglied können auch juristische Personen werden
4. Jedes Mitglied zahlt einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand gegenüber, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod. Der Ausschluss kann nach vorheriger mündlicher Anhörung durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied der Satzung des Vereins zuwider handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Das Ausscheiden bzw. der Ausschluss aus dem Verein erfolgt mit sofortiger Wirkung. Bezahlte Beiträge, Geld- und Sachspenden etc. werden nicht zurückerstattet.
§ 6 ORGANE
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Jährlich einmal (möglichst bis zu 1. Halbjahresende) treten die stimmberechtigten Mitglieder (§ 5,1.) zu einer ordentlichen Hauptversammlung (Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB) zusammen.
2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
3. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
4. Die Vertreter der juristischen Personen müssen bei der Stimmabgabe ihr Vertretungsrecht nachweisen.
5. Die Mitgliederversammlung, die von einem gewählten Mitglied des Vorstandes zu leiten ist, hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl der einzelnen Mitglieder des Vorstandes (§ 8,1). Die Mitglieder des Vorstandes sollen aufgrund von Wahlvorschlägen gewählt werden. Gewählt werden kann jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Wahl zweier Kassenprüfer
- Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes, einschließlich des Kassiers
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Aussprache und Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beratung und Beschlussfassung von Anträgen, die mindestens 7 Tage vor Versammlungsbeginn in schriftlicher Form beim Vorstand eingegangen sein müssen.
6. Für die Abstimmungen sind erforderlich:
- Bei der Wahl zum ersten Vorsitzenden die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im 2. Wahlgang gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Bei der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Bei anderen Beschlussfassungen gilt, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen wurde, die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt (d. h., wie wenn nicht an der Wahl teilgenommen).
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sind. Wird festgestellt, dass die Mitgliederversammlung beschlussunfähig ist, so hat der Vorsitzende zu einer erneuten Mitgliederversammlung, die innerhalb von 2 Monaten stattfinden muss, einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe des Grundes diese schriftlich beantragen.
- Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse führt der Schriftführer ein Protokoll, das vom 1. Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreterin, sowie vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- mind. 1 und max. 2 Stellvertreter/innen
- dem/der Kassier/erin
- dem/der Schriftführer/in
- bis zu vier Beisitzer/innen, davon:
- Kraft Amtes der Ortspfarrer der Ev. Kirchengemeinde Börtlingen- Birenbach
- die restlichen Beisitzer durch Wahl bei der Mitgliederversammlung.
2. Aufgabe des Vorstandes ist die Durchführung der Aufgaben im Sinne von §2. Dazu gehört insbesondere:
- die Leitung des Vereins
- die Bildung von Gruppen und Abteilungen sowie die Berufung und Betreuung von Mitarbeitern
- die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
- die Einberufung und Vorbereitung von Mitgliederversammlung und außerordentlicher Mitgliederversammlung sowie die Festsetzung der Tagesordnung hierfür
- Konzipierung der Jahresplanung
3.Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 3 Jahre gewählt.
4. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist:
- der 1. Vorsitzende
- der/die Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Alleinvertretungsrecht.
5. Der Vorstand trifft sich in der Regel mindestens 3mal jährlich. Er wird von seinem 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gewählten Vorstandsmitglieder, unter denen mindestens ein Mitglied des Vorstandes im Sinne von §26 BGB sein muss, anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes haben bei einfacher Stimmenmehrheit Gültigkeit.
6. Scheidet der 1. Vorsitzende, ein/e Stellvertreter/in, der/die Kassier/erin oder der/die Schriftführer/in während der Amtszeit aus, so beruft der Vorstand ein anderes Vorstandmitglied (§ 8,1.), das dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch verwaltet. Die Mitgliederversammlung hat eine Ersatzwahl für die Restdauer der Wahlperiode vorzunehmen. Letzteres gilt auch für die Beisitzer.
7. Weiter kann der Vorstand Mitglieder oder sonstige Personen mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen einladen.
8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan geben.
§ 9 Allgemeine Bestimmungen
Über sämtliche Sitzungen der Vereinsorgane ist ein schriftlichers Protokoll zu erstellen. Die Protokolle sind vom Vorstand zu genehmigen und vom 1.Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/in, sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Finanzierung
Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Arbeit setzen sich zusammen aus:
- Beiträgen der Mitglieder
- Spenden und Opfern
- sonstigen Zuschüssen und Zuwendungen
§11 Änderung der Satzung
1. Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung von mindesten 75% der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung muss beschlussfähig sein, § 7, 6. gilt entsprechend.
2. § 2 (Grundlage und Ziel) ist nur änderbar, wenn alle Vereinsmitglieder zustimmen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Es müssen wenigstens 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
2. Von den anwesenden Mitglieder müssen mindestens 75% der Auflösung des Vereins zustimmen.
3. Sind die erforderlichen 75% der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so gilt § 7,6.
§ 13 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt vertretungsberechtigten Vorstand. Das Restvermögen soll an eine Körperschaft oder juristische Person gegeben werden, die es zweckbestimmend im Sinne der Satzung für die Förderung christlicher Jugendpflege zu verwenden hat.
§ 14 Gerichtsstand und Geschäftsjahr
1. Der Gerichtsstand ist Göppingen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.