Satzung des Christlichen Vereins Junger Menschen Börtlingen

(Stand 23.05.2023)

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen Börtlingen“ (kurz: CVJM Börtlingen). Er hat seinen Sitz in Börtlingen.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“

2. Der Verein ist dem CVJM-Landesverband Württemberg e. V. im Evangelischen Jugendwerk in Württemberg und dadurch auch dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. und dem Weltbund des CVJM angeschlossen.

§ 2 Grundlagen, Ziele

1. Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält Gottes Wort für die alleinige Richtschnur des Lebens.

2. Grundlage der Arbeit des Vereins ist die auf der Weltkonferenz der CVJM im August 1855 in Paris beschlossene und bei der Weltratstagung im Jahr 1973 in Kampala/Uganda neu bestätigte „Pariser Basis“ der CVJM. Diese lautet:

„Die Christlichen Vereine Junger Menschen haben den Zweck, solche jungen Menschen miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Menschen auszubreiten.“
„Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Angelegenheiten, die diesem Zwecke fremd sind, sollte die Eintracht geschwisterlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.“

Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland vom Oktober 1985:
„Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen.“

3. Der Verein übernimmt den geschichtlichen Auftrag des CVJM als einer freien und unabhängigen missionarischen Laienbewegung. Er wendet sich an alle Menschen ohne Unterschied des Bekenntnisses, der Nationalität und der politischen Auffassung. Er will besonders jungen Menschen, aber auch Ehepaaren und Familien, aller Stände und Berufe nach Leib, Seele und Geist dienen.

§ 3 Zweck und Verwirklichung

1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

• die Verkündigung von Gottes Wort, Hinführung zu christlicher Lebensgemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst.
• Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.

Dies soll beispielsweise erreicht werden durch:

• seelsorgerische Begleitung
• missionarische und diakonische Aktivitäten
• Kinder- und Jugendarbeit (z.B. Kinderstunde, Jungschar…)
• Arbeit mit Familien und jungen Erwachsenen
• Bildungsangebote (z.B. Vorträge, Seminare…)
• Interessensgruppen musischer, sportlicher und kreativer Art (z.B. Posaunenchor, Tischtennis…)
• Haus-, Bibel- und Gebetskreise
• Durchführung von Freizeiten
• Freizeitangebote

2. Bei der Durchführung der Aufgaben achtet der Verein darauf, dass möglichst viele Angebote mit jungen Menschen zusammen erarbeitet werden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, religiöse und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei der Tätigkeit für den Verein entstehende Auslagen wie z.B. Fahrtkosten, Telefon, Porto, Materialausgaben usw. werden gegen entsprechende Nachweise ersetzt.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch und auch keine Teilhaberrechte auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die diese Satzung für sich als verpflichtend anerkennt. Bei minderjährigen und beschränkt geschäftsfähigen Personen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung (Eltern, Vormund) erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Antrag.

2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind Mitglieder mit der Vollendung des 14. Lebensjahres. Sie erwerben damit die rechtliche Stellung von Vereinsmitgliedern im Sinne der §§ 32 ff des BGB und besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

3. Die Mitglieder

• bekennen sich zu Jesus Christus als Gott und Heiland der Welt und zu seinem missionarischen Auftrag.
• sind für die Erfüllung des Vereinszwecks mitverantwortlich und beten für seine Arbeit.

4. Jedes Mitglied zahlt einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag.

5. Der Vorstand kann in Sonderfällen eine Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung aussprechen.

6. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand gegenüber, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod. Der Ausschluss kann nach vorheriger mündlicher Anhörung durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied der Satzung des Vereins zuwider handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Das Ausscheiden bzw. der Ausschluss aus dem Verein erfolgt mit sofortiger Wirkung. Bezahlte Beiträge, Geld- und Sachspenden etc. werden nicht zurückerstattet.

§ 6 ORGANE

1. Die Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Zur Mitgliederversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen, möglichst im ersten Halbjahr.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform bekannt zu machen.

3. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.

4. Die Mitgliederversammlung, die von einem gewählten Mitglied des Vorstandes zu leiten ist, hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Wahl der einzelnen Mitglieder des Vorstandes (§ 8,1). Die Mitglieder des Vorstandes sollen aufgrund von Wahlvorschlägen gewählt werden. Gewählt werden kann jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet und die dafür erforderliche Verständnisfähigkeit hat.
Die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
• Wahl zweier Kassenprüfer , die nicht Mitglieder des Vorstands sind
• Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes, sowie des Kassiers
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Aussprache und Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• Beratung und Beschlussfassung von Anträgen, die mindestens 7 Tage vor Versammlungsbeginn in schriftlicher Form beim Vorstand eingegangen sein müssen.

5. Für die Abstimmungen sind erforderlich:

• Bei der Wahl zum ersten Vorsitzenden die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im 2. Wahlgang gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
• Bei der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
• Bei anderen Beschlussfassungen gilt, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen wurde, die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt (d. h., wie wenn nicht an der Wahl teilgenommen).
• Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenn wenigstens 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Wird festgestellt, dass die Mitgliederversammlung beschlussunfähig ist, so hat der Vorsitzende zu einer erneuten Mitgliederversammlung, die innerhalb von 2 Monaten stattfinden muss, einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
• Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe des Grundes diese schriftlich beantragen. Es gelten die gleichen Vorgaben in Bezug auf Einladung und Durchführung wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
• Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse führt der Schriftführer ein Protokoll, das vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7.1 Online-Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular, Videokonferenz…) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
2. Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
3. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
4. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem Kassier
• bis zu sechs Beisitzern, davon:

– Kraft Amtes eine für Börtlingen zuständige evangelische Pfarrperson. Es bleibt der Pfarrperson dabei freigestellt, ob sie dem Vorstand als Beisitzer beitritt. Als Beisitzer erfolgt automatisch die vollwertige Mitgliedschaft. Dabei bleibt der Person überlassen, ob sie dafür Mitgliedsbeiträge entrichtet.
– Maximal fünf Beisitzer durch Wahl bei der Mitgliederversammlung, darunter der Schriftführer.

2. Aufgabe des Vorstandes ist die Durchführung der Aufgaben im Sinne von §2. Dazu gehört insbesondere:

• die Leitung des Vereins
• die Bildung von Gruppen und Abteilungen sowie die Berufung und Betreuung von Mitarbeitern
• die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
• die Einberufung und Vorbereitung von Mitgliederversammlung und außerordentlicher Mitgliederversammlung sowie die Festsetzung der Tagesordnung hierfür
• die Konzipierung der Jahresplanung

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 3 Jahre gewählt.

4. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist:

• der 1. Vorsitzende
• der 2. Vorsitzende
• der Kassier

Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Alleinvertretungsrecht.

5. Der Vorstand trifft sich in der Regel mindestens dreimal jährlich. Er wird von einem der Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder, unter denen mindestens ein Mitglied des Vorstandes im Sinne von §26 BGB sein muss, anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes haben bei einfacher Stimmenmehrheit Gültigkeit.

6. Jedes einzelne Mitglied des Vorstandes nach §26 BGB besitzt bezüglich den Beschlüssen des Gesamtvorstandes ein Vetorecht. Wird ein Veto ausgesprochen, muss innerhalb von 4 Wochen eine Vorstandssitzung einberufen werden, in der neu über das Thema verhandelt wird. Kommt es dabei zu keiner Einigung, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die über das Veto abstimmt. Für eine Ablehnung des Vetos sind mind. 75 Prozent der abgegebenen Stimmen erforderlich.

7. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

8. Scheidet einer der Vorsitzenden oder der Kassier während der Amtszeit aus, so beruft der Vorstand ein anderes Vorstandmitglied (§ 8,1.), das dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch verwaltet. Die Mitgliederversammlung hat eine Ersatzwahl für die Restdauer der Wahlperiode vorzunehmen. Letzteres gilt auch für die Beisitzer.

9. Weiter kann der Vorstand Mitglieder oder sonstige Personen mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen einladen.

10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan geben.

§ 9 Gruppen und Arbeitsbereiche des Vereins

1. Alle Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom Vorstand berufen.
2. Die Gruppen und Arbeitsbereiche haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld und Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Vereins.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

1. Über sämtliche Sitzungen der Vereinsorgane ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Die Protokolle sind vom Vorstand zu genehmigen und vom 1.Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Finanzierung

1. Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Arbeit setzen sich zusammen aus:

• Beiträgen der Mitglieder
• Spenden und Opfern
• sonstigen Zuschüssen und Zuwendungen

§12 Änderung der Satzung

1. Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung müssen von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung von mindestens 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung muss beschlussfähig sein, § 7.5. gilt entsprechend.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

• Es müssen wenigstens 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

• Von den anwesenden Mitgliedern müssen mindestens 75% der Auflösung des Vereins zustimmen.

2. Sind die erforderlichen 75% der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so gilt § 7.5.

§ 14 Vereinsvermögen

1. Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt vertretungsberechtigten Vorstand. Das Restvermögen soll an eine Körperschaft oder juristische Person gegeben werden, die es zweckbestimmend im Sinne der Satzung für die Förderung christlicher Jugendpflege zu verwenden hat.

§ 15 Gerichtsstand und Geschäftsjahr

1. Der Gerichtsstand ist Göppingen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Börtlingen, den 23.05.2023